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   VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232   

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VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232 (https://dejure.org/2011,39765)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232 (https://dejure.org/2011,39765)
VG Ansbach, Entscheidung vom 12. Mai 2011 - AN 2 K 11.00232 (https://dejure.org/2011,39765)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Abgabenerhebung nach dem Absatzfondsgesetz (hier für November 2008); Verhältnis von § 79 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 82 BVerfGG zu Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG; Ausnahmetatbestand des "schlechthin Unerträglichen"; grob verschuldetes Unterlassen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Fonds zur Absatzförderung der Deutschen Landwirtschaft

  • bayern.de PDF (Pressemitteilung)

    Zahlungen an den Fonds zur Absatzförderung der Deutschen Landwirtschaft

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555

    Verpflichtung zur Rücknahme von Verbescheidungen über die Beitragserhebung nach

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232
    Für die Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten hinsichtlich der Parallelverfahren AN 2 K 09.01555 sowie AN 2 K 11.00220 - 00231 und auf die dazu beigezogenen Behördenakten verwiesen.

    In der Folge ist von den Beteiligten das auf den Bescheid vom 15. Oktober 2007 für den Monat September 2007 bezogene Klageverfahren (Az.: AN 2 K 09.01555) als "Leitverfahren" ausgewählt worden und hinsichtlich der anderen Klageverfahren das Ruhen des Verfahrens beantragt worden, woraufhin das Gericht für diese anderen Klageverfahren, darunter das hier einschlägige Klageverfahren AN 2 K 09.01569, das Ruhen des Verfahrens mit Beschluss vom 28. September 2009 angeordnet hat.

    Im Klageverfahren AN 2 K 09.01555 vertiefte der Klägerbevollmächtigte die Ausführungen aus dem Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren im Wesentlichen wie folgt:.

    Nachdem im "Leitverfahren" AN 2 K 09.01555 vom Gericht die Besonderheit der Bezeichnung des Abgabenbescheides als "vorläufiger Bescheid" aufgegriffen worden war, die bei den Bescheiden für die Zeiträume ab Dezember 2007 nicht mehr gegeben ist, hat das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 26. Januar 2011 u.a. das Ruhen des hier einschlägigen Verfahrens AN 2 K 09.01569 für beendet erklärt und es unter dem neuen Aktenzeichen AN 2 K 11.00232 fortgeführt, weil das weitere Ruhen des Verfahrens auf Grund der neuen Erkenntnisse im Parallelverfahren AN 2 K 09.01555 unzweckmäßig geworden sei.

    Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakten zum vorliegenden Verfahren sowie zum Verfahren AN 2 K 09.01555 und auf die jeweils beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

  • BVerwG, 17.01.2007 - 6 C 32.06

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft des Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232
    b) Ebenso wenig kann sich die Klägerin hier darauf stützen, dass in derartigen Fällen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen statuiert worden ist, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG vom 4.10.1993 Az.: 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt BVerwG vom 7.7.2004 Az.: 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az.: 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709; dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit dogmatisch überhaupt um ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG/Art. 51 BayVwVfG oder - was naheliegt und zuletzt wohl auch so gesehen wird - um einen Sonderfall der Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 48 VwVfG/Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG/Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG) handelt).
  • BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 24.03

    Telekommunikation; Lizenzgebühren; Bestandskraft eines Gebührenbescheides;

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232
    b) Ebenso wenig kann sich die Klägerin hier darauf stützen, dass in derartigen Fällen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen statuiert worden ist, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG vom 4.10.1993 Az.: 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt BVerwG vom 7.7.2004 Az.: 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az.: 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709; dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit dogmatisch überhaupt um ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG/Art. 51 BayVwVfG oder - was naheliegt und zuletzt wohl auch so gesehen wird - um einen Sonderfall der Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 48 VwVfG/Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG/Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG) handelt).
  • BVerwG, 04.10.1993 - 6 B 35.93

    Unanfechtbarkeit eines Verwaltungsakts - Beeinträchtigung des Grundrechts der

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232
    b) Ebenso wenig kann sich die Klägerin hier darauf stützen, dass in derartigen Fällen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedoch ein Anspruch auf Wiederaufgreifen statuiert worden ist, wenn die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts schlechthin unerträglich wäre (vgl. BVerwG vom 4.10.1993 Az.: 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt BVerwG vom 7.7.2004 Az.: 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az.: 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709; dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob es sich insoweit dogmatisch überhaupt um ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG/Art. 51 BayVwVfG oder - was naheliegt und zuletzt wohl auch so gesehen wird - um einen Sonderfall der Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 48 VwVfG/Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. § 51 Abs. 5 VwVfG/Art. 51 Abs. 5 BayVwVfG) handelt).
  • VG Gießen, 29.09.2010 - 2 K 1417/09

    Frage der öffentlich rechtlichen Erstattung von Beiträgen nach dem

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232
    Nach alledem ist insgesamt Klageabweisung geboten (in diesem Sinne auch bereits für derartige, allerdings außerbayerische Sachverhalte die Urteile des VG Köln vom 10.6.2010 Az.: 13 K 5186/09 und des VG Gießen vom 29.9.2010 Az.: 2 K 1417/09.GI), weshalb der Klägerin hier die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO auferlegt werden.
  • VG Köln, 10.06.2010 - 13 K 5186/09

    Anspruch auf Rücknahme von bestandskräftigen belastenden Beitragsbescheiden nach

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232
    Nach alledem ist insgesamt Klageabweisung geboten (in diesem Sinne auch bereits für derartige, allerdings außerbayerische Sachverhalte die Urteile des VG Köln vom 10.6.2010 Az.: 13 K 5186/09 und des VG Gießen vom 29.9.2010 Az.: 2 K 1417/09.GI), weshalb der Klägerin hier die Verfahrenskosten gemäß § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO auferlegt werden.
  • BVerfG, 03.02.2009 - 2 BvL 54/06

    Sonderabgabe Absatzfonds

    Auszug aus VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00232
    Danach bleiben in Fällen der Nichtigerklärung einer Norm im Verfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11 BVerfGG (wie hier durch die Entscheidung des BVerfG vom 3.2.2009 Az.: 2 BvL 54/06) vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder vorbehaltlich einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf der für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt.
  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 09.01555

    Verpflichtung zur Rücknahme von Verbescheidungen über die Beitragserhebung nach

    Zwar kann sich die Klägerin nicht auf Art. 51 BayVwVfG stützen, wozu auf die gleichzeitig ergehenden Urteile vom 12. Mai 2011 in den Verfahren AN 2 K 11.00232 und AN 2 K 11.00389 verwiesen werden darf mit der Ergänzung, dass die Kammer die dort zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 4.10.1993 Az. 6 B 35/93, m.w.N.; zuletzt vom 7.7.2004 Az. 6 C 24/03 und vom 17.1.2007 Az. 6 C 32/06, NVwZ 2007, 709) zur Unerträglichkeit der Aufrechterhaltung von Verwaltungsakten nicht Art. 51, sondern Art. 48 BayVwVfG (i.V.m. Art. 51 Abs. 5) zuordnet.
  • VG Ansbach, 12.05.2011 - AN 2 K 11.00389

    Wiederaufgreifen des Verfahrens über die Abgabenerhebung nach dem

    Im Weiteren hat das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten mit Beschluss vom 26. Januar 2011 das Ruhen der Verfahren AN 2 K 09.01447, AN 2 K 09.01546 bis 01554, AN 2 K 09.01556, AN 2 K 09.01557 und AN 2 K 09.01569 für beendet erklärt und sie unter den neuen Aktenzeichen AN 2 K 11.00220 bis AN 2 K 11.00232 fortgeführt, weil das weitere Ruhen der Verfahren auf Grund der neuen Erkenntnisse im Parallelverfahren AN 2 K 09.01555 unzweckmäßig geworden sei.
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